Mit Eingabe vom 20. April 2023 reichte das MIKA Unterlagen zum erneuten Rückübernahmegesuch an Russland ein (act. 24 ff.), welche es auch dem amtlichen Vertreter des Gesuchsgegners zukommen liess (act. 24). -5- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.).