D. Mit Verfügung vom 17. April 2023 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsrechtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 21. April 2023 (Eingang) zugestellt (act. 8 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Mit Eingabe vom 19. April 2023 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 16 ff., insb. act. 17): Herr A. sei per sofort aus der Haft zu entlassen.