grundsätzlich ein ukrainisches Visum beantragen können, hierfür aber zwingend ein gültiger Reisepass vorliegen müsse. Die Wahrscheinlichkeit der Visumserteilung werde angesichts der aktuellen Situation als marginal eingeschätzt (MI-act. 486). B. Am 14. April 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Anwesenheit seines amtlichen Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 489 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1, MI-act. 498):