Es hielt in seinem Urteil fest, dass der Gesuchsgegner insgesamt keine konkreten Vorfälle habe angeben können, die dafür sprechen würden, dass er flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt worden sei oder eine begründete Furcht habe, solchen in der Zukunft ausgesetzt zu werden. Aufgrund eines gegen dieses Urteil am 7. März 2023 gestellten Revisionsgesuches verfügte das Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2023 zunächst den superprovisorischen Vollzugsstopp (MIact. 454), wies das Gesuch dann aber mit Urteil E-1310/2023 vom 14. März 2023 ab (MI-act. 462 ff.).