Mit Urteil E-913/2023 vom 2. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (MI-act. 420 ff.). Es hielt in seinem Urteil fest, dass der Gesuchsgegner insgesamt keine konkreten Vorfälle habe angeben können, die dafür sprechen würden, dass er flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt worden sei oder eine begründete Furcht habe, solchen in der Zukunft ausgesetzt zu werden.