Am 11. Januar 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aus der Schweiz weg (MI-act. 311 ff.). Gegen diese Verfügung liess der Gesuchsgegner mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (MI-act. 402 ff., 433). Mit Urteil E-913/2023 vom 2. März 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (MI-act. 420 ff.).