Am 23. Dezember 2022 ging beim MIKA ein zweites Haftentlassungsgesuch des Gesuchsgegners ein (MI-act. 245 ff.), welches der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil WPR.2022.93 vom 5. Januar 2023 -3- abwies (MI-act. 295 ff.). Die dagegen durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat (MI-act. 405 ff.).