Mit Urteil WPR.2022.79 vom 28. Oktober 2022 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 26. Januar 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (MI-act. 131 ff.). Während der Verhandlung äusserte der Gesuchsgegner den Willen, ein Asylgesuch zu stellen (MI-act. 135). Am 3. November 2022 liess der Gesuchsgegner durch das HEKS beim SEM ein Asylgesuch einreichen und die Entlassung aus der Ausschaffungshaft beantragen (MI-act. 145).