3.3. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte am 13. April 2023 seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein (act. 25 f.). Der geltend gemachte Aufwand von 7.75 Stunden erscheint nachvollziehbar, umfasst allerdings den angefallenen Aufwand für die zweite Eingabe des Rechtsvertreters vom 30. Mai 2023 (act. 74 ff.) nicht, weshalb es sich rechtfertigt, die geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 1'017.50 (inkl. Auslagen) entsprechend auf Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen) zu erhöhen. Das MIKA ist anzuweisen, dem Gesuchsteller die Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen) nach Rechtskraft zu ersetzen. Der Einzelrichter erkennt: