III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Pateikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Gesuchsteller. Nachdem gemäss § 28 Abs. 1 EGAR erstinstanzliche Verfahren im Bereich der Zwangsmassnahmen, einschliesslich Haftüberprüfungen, unentgeltlich sind, werden keine Verfahrenskosten erhoben.