Nach dem Gesagten ist eine derart grosse Zeitreserve nicht gerechtfertigt. Damit erweist sich die kurzfristige Festhaltung vom 14. März 2023, 7.06 Uhr, bis wohl 16. Oktober 2023, Zeit unbekannt, als unangemessen und nicht gerechtfertigt und damit als unverhältnismässig im engeren Sinne. 3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die kurzfristige Festhaltung vom 14. bis 16. März 2023 einerseits als nicht notwendig und als in zeitlicher Hinsicht nicht angemessen und damit als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers. Unter diesen Umständen steht fest, dass die kurzfristige Festhaltung des Gesuchstellers rechtswidrig war.