nicht notwendig, den Gesuchsteller zwecks Zuführung vor senegalesische Behördenvertreter zu inhaftieren. Vielmehr hätte es genügt, den Gesuchsteller aufzufordern, bei den senegalesischen Behördenvertretern vorzusprechen oder ihn rechtzeitig vorzuladen und ihn gegebenenfalls zur Vorführung vor die senegalesischen Behördenvertreter zu begleiten. 3.3.4. Anzumerken bleibt, dass sich die Festhaltung des Gesuchstellers mit Blick auf die Dauer der Festhaltung ohnehin als unverhältnismässig im engeren Sinne erweist.