3.3.3. Zu prüfen ist, ob die kurzfristige Festhaltung des Gesuchstellers erforderlich war, um ihn senegalesischen Behördenvertretern zwecks Ermittlung seiner Nationalität vorzuführen. Dies ist zu verneinen. Immerhin hat sich der Gesuchsteller – abgesehen von der Offenlegung seiner Nationalität – offenbar noch nie behördlichen Anordnungen widersetzt. Insofern war es -6-