3.3.2. Ziel der kurzfristigen Festhaltung war die Zuführung des Gesuchstellers zur Anhörung durch Behördenvertreter seines mutmasslichen Heimatstaates Senegal zwecks Ermittlung seiner Nationalität. Dass die kurzfristige Festhaltung damit grundsätzlich geeignet war, seine Nationalität zu ermitteln, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.