3.2. Der Gesuchsteller bringt vor, die kurzfristige Festhaltung von mindestens 48 Stunden sei weder erforderlich noch verhältnismässig gewesen. So sei er zuvor jeweils zu sämtlichen behördlichen Terminen erschienen und habe alle diesbezüglichen Empfangsbestätigungen unterzeichnet. Auch gegen die verfügte Eingrenzung habe er zu keinem Zeitpunkt verstossen. Weshalb es nicht möglich gewesen sei, die Zuführung des Gesuchstellers direkt ab seiner Unterkunft zur Anhörung nach Bern am selben Tag durchzuführen, werde nicht begründet. Überdies sei die psychische Vorbelastung des Gesuchstellers nicht berücksichtigt worden.