3. 3.1. Es ist unbestritten, dass der Gesuchsteller rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde und keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt. Die kurzfristige Festhaltung diente im vorliegenden Fall der Feststellung der Identität. Insoweit waren die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Strittig ist, ob die kurzfristige Festhaltung verhältnismässig war.