Dass hierzu seine persönliche Mitwirkung erforderlich war, ist offenkundig. Weiter verkennt der Gesuchsteller, dass es sich vorliegend nicht um eine durch die Kantonspolizei angeordnete kurzfristige Festhaltung nach § 11 Abs. 2 EGAR handelte, sondern diese durch das MIKA angeordnet wurde und somit auch keine Zustimmung einzuholen war. Nach dem Gesagten sind keine Mängel von hinreichender Schwere zu erblicken, welche eine Nichtigkeit der Verfügung vom 14. März 2023 nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_242/2020 vom -5- 9. September 2020, Erw. 6.2) oder den Gehörsanspruch des Gesuchstellers verletzt hätte.