Dem Gesuchsteller kann nicht gefolgt werden. So geht aus der Verfügung vom 14. März 2023 klar hervor, dass seine Festhaltung im Hinblick auf die geplante Anhörung durch Behördenvertreter seines mutmasslichen Heimatstaates Senegal vorgesehen war. Die kurzfristige Festhaltung diente somit der Feststellung seiner Identität (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 2 zu Art. 73 AIG). Dass hierzu seine persönliche Mitwirkung erforderlich war, ist offenkundig.