2. Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, die Verfügung des MIKA vom 14. März 2023 betreffend kurzfristige Festhaltung sei nichtig, da diese keine Begründung enthalte. Es sei auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend begründet worden, weshalb der Gesuchsteller kurzfristig festgehalten werde. Im Übrigen fehle es vorliegend - bei einer kurzfristigen Festhaltung von mehr als vier Stunden - an der Zustimmung einer hierfür berechtigten Person gemäss § 11 Abs. 2 EGAR. Dies stelle eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (act. 7).