Gemäss Art. 73 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus oder zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist, festhalten. Die kurzfristige Festhaltung im Sinne von Art. 73 AIG darf maximal drei Tage dauern (Art. 73 Abs. 2 AIG), soll aber nur für die Dauer der notwendigen Abklärungen bzw. der Entscheideröffnung (inkl. Transport) angeordnet werden und darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (THOMAS