137 I 31, Erw. 7.5.2; 136 I 87, Erw. 3.2, 133 I 77 Erw. 4.1). Letzteres gilt sowohl für den Grundrechts- -4- eingriff selbst als auch für die Dauer des Eingriffs. Damit sich eine Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne erweist, bedarf es zudem eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Massnahme.