10 Abs. 2 BV), bedarf sie einer gesetzlichen Grundlage und muss die Einschränkung verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 und 3 BV). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für betroffene Personen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar bzw. verhältnismässig im engeren Sinne erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel- Relation vorliegen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2, Erw. 9.2.2; 137 I 31, Erw.