II. 1. Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Da die kurzfristige Festhaltung einer Person in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit eingreift (Art. 10 Abs. 2 BV), bedarf sie einer gesetzlichen Grundlage und muss die Einschränkung verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 und 3 BV).