Da das Gesetz explizit eine nachträgliche richterliche Überprüfung vorsieht, bedarf es für das Eintreten keines aktuellen Rechtschutzinteresses. Die Überprüfung erfolgt durch den Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts (§ 6 Abs. 1 EGAR). Das vorliegende Haftprüfungsgesuch richtet sich gegen die durch das MIKA am 14. März 2023 verfügte kurzfristige Festhaltung. Die Zuständigkeit ist somit gegeben und auf das Gesuch ist einzutreten.