I. Verfügungen des MIKA betreffend kurzfristige Festhaltung, die gestützt auf Art. 73 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) angeordnet wurden, sind auf Gesuch hin durch das Verwaltungsgericht nachträglich auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen (Art. 73 Abs. 5 AIG; § 5 f. des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Da das Gesetz explizit eine nachträgliche richterliche Überprüfung vorsieht, bedarf es für das Eintreten keines aktuellen Rechtschutzinteresses.