, 18). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 2020 ab, soweit darauf einzutreten war (MI-act. 86 ff.). Die Frist zur Überstellung konnte indessen nicht eingehalten werden. In der Folge verfügte das SEM am 10. Dezember 2020 die Wideraufnahme des Asylverfahrens in der Schweiz (MI-act. 139). Mit Entscheid vom 18. März 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies den Gesuchsteller aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis 19. April 2021 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 138 ff., 146).