Der Gesuchsgegner macht geltend, er leide an Herzproblemen und an einer Lebensmittelunverträglichkeit, welche zu einem Blähmagen führe (Protokoll S. 9 f., 11, act. 33 f., 35). Dem Gesuchsgegner seien wegen seiner Herzprobleme Medikamente verschrieben worden, er nehme diese jedoch seit August 2022 nicht mehr ein (Protokoll S. 9, act. 33). Hierzu ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner während seiner Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen und notwendige Medikamente zu erhalten. Darüber hinaus macht der Gesuchsgegner nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig.