4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 11, act. 35). -7- 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.