34) und auch bei der hierfür notwendigen Papierbeschaffung kooperiert hat (Protokoll S. 3, act. 27), vermag hieran nichts zu ändern: Seine Ausreisebereitschaft dürfte lediglich so zu verstehen sein, dass er eine Rückkehr in den Kosovo als kleineres Übel gegenüber der gegenwärtigen Inhaftierung betrachtet. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Kosovo verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.