2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als sich im Verlaufe der heutigen Verhandlung herausgestellt hat, dass sich der gültige Reisepass des Gesuchsgegners in seinen Effekten befindet (Protokoll S. 2 f., act. 26 f.) und regelmässige Flugverbindungen nach Pristina bestehen (Protokoll S. 10, act. 34).