Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.33 / iö / nk ZEMIS [***] Urteil vom 11. April 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Clavadetscher, Vorsitz Gerichtsschreiberin Özcan Rechtspraktikant Käser Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Erika Schär, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Kosovo amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 7. April 2023 wurde der Gesuchsgegner anlässlich einer Einreise- kontrolle beim Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) angehalten (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 28 ff.). Dabei wies er sich mit einer totalgefälschten griechischen Identitätskarte sowie einem echten kosovarischen Führerausweis aus (MI-act. 30). Gleichentags wurde er der Kantonspolizei Aargau zugeführt und wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sowie gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) gestützt auf Art. 217 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Straf- prozessordnung, StPO; SR 312.0) vorläufig festgenommen (MI-act. 32 ff.). Am 8. April 2023, 13.00 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus der straf- prozessualen Haft entlassen und anschliessend dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zugeführt (MI-act. 20 ff.), welches ihn mit sofort vollstreckbarer Verfügung aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union wegwies (MI-act. 16 ff.). B. Anschliessend wurde dem Gesuchsgegner am 8. April 2023 im Rahmen der Befragung durch das MIKA das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 20 ff.) und die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 8. April 2023, 13.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. -3- D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 12, act. 36). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 12, act. 36): 1. Die angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei, unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 AIG, § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 8. April 2023, 13.00 Uhr, aus der strafprozessualen Haft entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 11. April 2023, 14.00 Uhr; das Urteil wurde um 15.25 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). -4- 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 8. April 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz, dem Schengen-Raum sowie der Europäischen Union weggewiesen (MI- act. 16 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags um 15.20 Uhr eröffnet (MI-act. 19), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungs- entscheid vorliegt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als sich im Verlaufe der heutigen Verhandlung herausgestellt hat, dass sich der gültige Reisepass des Gesuchsgegners in seinen Effekten befindet (Protokoll S. 2 f., act. 26 f.) und regelmässige Flugverbindungen nach Pristina bestehen (Protokoll S. 10, act. 34). 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung -5- entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/ CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner wies sich anlässlich der Grenzkontrolle gegenüber dem BAZG mit einer gefälschten griechischen Identitätskarte sowie einem kosovarischen Führerausweis aus (MI-act. 30). Wer eine falsche Identität oder einen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbstständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2 sowie BGE 122 II 49, Erw. 2a). In diesen Fällen ist die Untertauchensgefahr dementsprechend regelmässig zu bejahen. Der Gesuchsgegner behauptet zwar, er habe nicht gewusst, dass es sich bei der von ihm mitgeführten griechischen Identitätskarte um eine Fälschung handelt (MI-act. 3; Protokoll S. 7, act. 31). Zur Frage, wie er an diesen Ausweis gelangt sei, führte er anlässlich der heutigen Verhandlung aus, er habe eine Person kontaktiert, welche ihm gesagt habe, dass er sich bei der Gemeinde in Griechenland melden und diverse Unterlagen, unter anderem einen Auszug aus dem Geburtsregister, einreichen solle. Die gleiche Person habe ihm dann die Identitätskarte gegen Bezahlung von EUR 2'500.00 ausserhalb der Gemeinde ausgehändigt (Protokoll S. 7, act. 31). Nachdem er sich eigenen Angaben zufolge nur zwei Monate in Griechenland aufgehalten und die Identitätskarte von einer Person ausserhalb der Gemeinde gegen Bezahlung von EUR 2'500.00 erhalten hat (MI-act. 6; Protokoll S. 7, act. 31), durfte der Gesuchsgegner nicht davon ausgehen, dass die Identitätskarte echt ist. Entgegen der offenbaren Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners musste ihm klar -6- sein, dass er auf diese Weise die griechische Staatsangehörigkeit nicht erwerben konnte. Es erscheint denn auch nicht plausibel, wenn der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll gibt, dass die gefälschte griechische Identitätskarte ihn als Kosovaren ausweise (Protokoll S. 7, act. 31). So hatte sich der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge in Deutschland mithilfe der gefälschten griechischen Identitätskarte und nicht mit seinem kosovarischen Pass angemeldet und eine Kontonummer erhalten (Protokoll S. 8, act. 32). Dieses Vorgehen lässt darauf schliessen, dass der Gesuchsgegner seine kosovarische Staatsangehörigkeit bewusst verheimlichte, zumal er damit in Deutschland wohl keine Arbeitsbewilligung erhalten hätte. Der Gesuchsgegner gesteht denn auch ein, es sei ihm bewusst gewesen, dass er mit dem kosovarischen Pass keinen Anspruch auf eine Arbeit in Deutschland gehabt hätte (Protokoll S. 8, act. 32). Demnach ist – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die Behörden durch Verwendung des gefälschten Ausweises bewusst täuschen wollte. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge bereits bisher ohne Aufenthaltstitel in Deutschland erwerbstätig war und sich dort aufgehalten hatte (Protokoll S. 4, act. 28). Ausserdem leben seine Ehefrau und Kinder gemäss eigenen Angaben in Slowenien. Diese habe er dort zuletzt im Dezember 2022 besucht (Protokoll S. 5, act. 29). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Haftentlassung nicht direkt in den Kosovo, sondern nach Deutschland oder Slowenien reisen würde, womit dem Wegweisungsentscheid des MIKA vom 8. April 2023 keine Folge geleistet würde, da die Wegweisung für den gesamten Schengen-Raum sowie die Europäischen Union, inkl. Deutschland und Slowenien, gilt (MI-act. 16 ff.). Dass er sich anlässlich der heutigen Verhandlung zur Rückreise bereit erklärt (Protokoll S. 10, act. 34) und auch bei der hierfür notwendigen Papierbeschaffung kooperiert hat (Protokoll S. 3, act. 27), vermag hieran nichts zu ändern: Seine Ausreisebereitschaft dürfte lediglich so zu verstehen sein, dass er eine Rückkehr in den Kosovo als kleineres Übel gegenüber der gegenwärtigen Inhaftierung betrachtet. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Kosovo verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 11, act. 35). -7- 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung ist – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – nicht ersichtlich. Wie gesehen bietet der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland, weshalb ein Aufenthalt beim Cousin des Gesuchsgegners in Verbindung mit einer Meldepflicht keinesfalls zielführend wäre – wäre es dem Gesuchsgegner doch möglich, sich den Behörden bis zum Rückführungszeitpunkt zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald das Rückreisedatum bekannt ist. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht geltend, er leide an Herzproblemen und an einer Lebensmittelunverträglichkeit, welche zu einem Blähmagen führe (Protokoll S. 9 f., 11, act. 33 f., 35). Dem Gesuchsgegner seien wegen seiner Herzprobleme Medikamente verschrieben worden, er nehme diese jedoch seit August 2022 nicht mehr ein (Protokoll S. 9, act. 33). Hierzu ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner während seiner Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen und notwendige Medikamente zu erhalten. Darüber hinaus macht der Gesuchsgegner nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -8- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 8. April 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 7. Juli 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer -9- Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 11. April 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Clavadetscher Özcan