3.2. Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt (MI-act. 31 ff.), hätte die Schweiz bis zum 25. Januar 2017 verlassen müssen (MI-act. 47). Anlässlich diverser Ausreisegespräche sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft am 5. April 2023 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Bangladesch zu verlassen (MI-act. 51, 141, 345 f.). Im Rahmen der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass seine Freundin gesagt habe, er solle nicht nach Bangladesch zurückkehren.