nach wie vor aktuell und werde durch die Botschaft von Bangladesch bis zum Flug ausgestellt werden (Protokoll S. 5, act. 40). Diese behördliche Zusicherung kann durch das Vorbringen des Gesuchsgegners, es könne aufgrund des bisher schwierigen Umgangs mit den Behörden von Bangladesch nicht davon ausgegangen werden, dass sie innert nützlicher Frist ein Ersatzreisedokument für ihn ausstellen würden (act. 46), nicht entkräftet werden. Insbesondere finden sich keine Hinweise in den Akten, dass die Behörden von Bangladesch ungenügend mit den Schweizerischen Behörden kooperiert hätten.