Mit Verfügung vom 7. November 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 31 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2017 nicht ein (MI-act. 43 ff.). Das in der Folge vom Gesuchsgegner gestellte Wiedererwägungsgesuch wies das SEM mit Verfügung vom 9. Februar 2017 ab und erklärte den Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 7. November 2016 für vollstreckbar (MI-act. 77 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2017 nicht ein (MI-act. 101 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.