Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 20. Januar 2017 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, nicht freiwillig nach Bangladesch zurückkehren zu wollen. Ausserdem sei er nicht bereit, Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 51 ff.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM gleichentags um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MIact. 54 f.). Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 ordnete das MIKA eine Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MIact. 67 ff.).