Verweigerung des Schutzstatus S (Beschwerde vom 2. September 2022, Urteil vom 25. Oktober 2022) nicht einmal zwei Monate benötigte. Unter diesen Umständen erweist sich die angeordnete Haftverlängerung um sechs Monate als unverhältnismässig und rechtfertigt es sich, die Haft einstweilen (erst) um drei Monate zu verlängern.