Die Identität des Gesuchsgegners steht fest (Protokoll S. 2, act. 33). Das Gesuch des Gesuchsgegners um Asyl wurde abgewiesen. Gemäss Angaben des Gesuchsellers stehen alle Möglichkeiten für eine Ausschaffung offen (Protokoll S. 34, act. 3). Der Gesuchsteller begründet die Haftverlängerung um sechs Monate damit, dass die Behandlung einer allfälligen Beschwerde gegen den abweisenden Asylentscheid durch das Bundesverwaltungsgericht einige Zeit in Anspruch nehmen würde und deshalb eine ausreichend lange Haftdauer vorzusehen sei. Die solchermassen begründete Haftverlängerung um sechs Monate erweist -7-