6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 27. Oktober 2022 – 26. Januar 2023). Die sechsmonatige Frist wird damit am 26. April 2023 enden und die Haft kann längstens bis zum 26. April 2024 verlängert werden. 6.3. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von sechs Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.