Zum andern werden die Abklärungen im Hinblick auf diese Möglichkeit, soweit erkennbar, einige Zeit in Anspruch nehmen (mind. ein bis zwei Monate) und es ist nach dem gesamten bisherigen Verhalten des Gesuchsgegners davon auszugehen, dass er während dieser Zeit sich nicht den schweizerischen Behörden zur Verfügung halten, sondern unmittelbar nach seiner Entlassung untertauchen würde. -6- 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 34).