Im Gegenteil bestehen sogar Anzeichen dafür, dass er Anweisungen dazu gegeben hat, diesen zu vernichten (vgl. Mi-act. 324). Aber auch hinsichtlich der erstmals anlässlich der Verhandlung vor dem Einzelrichter ausführlich besprochenen allfälligen Möglichkeit einer Rückschaffung in die Ukraine ist das Vorliegen eines Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 bzw. 4 AIG zu bejahen. Zum einen hat der Gesuchsgegner seit seiner Inhaftierung im Oktober 2022 auch im Hinblick auf diese Möglichkeit nicht mit den schweizerischen Behörden kooperiert, sondern eine solche Kooperation erstmals anlässlich der Verhandlung vor dem Einzelrichter in Aussicht gestellt.