3. Der mit Urteil vom 28. Oktober 2022 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (vgl. WPR.2022.79, Erw. II/3; MI-act. 135). Dies gilt zunächst für die im Vordergrund stehende Ausschaffung nach Russland. Der Gesuchsgegner weigert sich nach wie vor, im Hinblick auf eine Rückreise nach Russland mit den schweizerischen Behörden zu kooperieren; insbesondere ist er nicht bereit, seinen offenbar in Deutschland befindlichen russischen Reisepass zu beschaffen. Im Gegenteil bestehen sogar Anzeichen dafür, dass er Anweisungen dazu gegeben hat, diesen zu vernichten (vgl. Mi-act.