Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. Anlässlich der Haftverhandlung hat der Gesuchsgegner zum wiederholten Mal erklärt, dass er auf keinen Fall bereit sei, nach Russland auszureisen, indessen hat er erkennen lassen, dass er, sofern eine solche Möglichkeit besteht, bereit ist, in die Ukraine auszureisen. Der an der Verhandlung anwesende Vertreter des MIKA hat dazu erklärt, dass eine Ausschaffung in die Ukraine nicht von vornherein als unmöglich erscheine und er umgehend die erforderlichen Abklärungen vornehmen werde.