Bereits am 29. Juli 2022 wurde ein Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner erlassen (MI-act. 19 ff.). Die Wegweisung wurde im Entscheid des SEM vom 11. Januar 2023 bestätigt (Mi-act. 311 f.). 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.