2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 26. Januar 2023 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.79 vom 28. Oktober 2022; MI-act. 131 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 20. Januar 2023 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG).