Mit Urteil WPR.2022.79 vom 28. Oktober 2022 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 26. Januar 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (MI-act. 131 ff.). Während der Verhandlung äusserte der Gesuchsgegner den Willen, ein Asylgesuch zu stellen (MI-act. 135) Gleichentags stellte er ein Asylgesuch aus der Haft (MI-act. 145). Am 18. November 2022 ging beim MIKA ein erstes Haftentlassungsgesuch des Gesuchsgegners ein (MI-act. 145, 148), auf welches der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil WPR.2022.84 vom 22. November 2022 nicht eintrat (MI-act. 153 ff.).