Gegen den Entscheid des SEM erhob der Gesuchsgegner am 2. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (MI-act. 92 ff.). Am 27. Oktober 2022 wurde der Gesuchsgegner in seiner Asylunterkunft angehalten und dem MIKA zugeführt (MI-act. 56 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm gleichentags die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate eröffnet (MI-act. 70 ff.).