Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.2 / zb ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 27. Januar 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Berger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Bayindir Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Rebecca Wülser, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Russland z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner ist russischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben zufolge am 13. April 2022 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Bundesasylzentrum der Region Ostschweiz ein Gesuch um Gewährung des Schutzstatus S (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 3 f.). Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 – eröffnet am 8. August 2022 – lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Gesuch um Gewährung des Schutzstatus S ab und wies den Gesuchsgegner auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aus der Schweiz weg (MI-act. 19 ff.). Gegen den Entscheid des SEM erhob der Gesuchsgegner am 2. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (MI-act. 92 ff.). Am 27. Oktober 2022 wurde der Gesuchsgegner in seiner Asylunterkunft angehalten und dem MIKA zugeführt (MI-act. 56 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm gleichentags die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate eröffnet (MI-act. 70 ff.). Mit Urteil WPR.2022.79 vom 28. Oktober 2022 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 26. Januar 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (MI-act. 131 ff.). Während der Verhandlung äusserte der Gesuchsgegner den Willen, ein Asylgesuch zu stellen (MI-act. 135) Gleichentags stellte er ein Asylgesuch aus der Haft (MI-act. 145). Am 18. November 2022 ging beim MIKA ein erstes Haftentlassungsgesuch des Gesuchsgegners ein (MI-act. 145, 148), auf welches der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil WPR.2022.84 vom 22. November 2022 nicht eintrat (MI-act. 153 ff.). Am 12. Dezember 2022 ordnete das MIKA die Verlegung des Gesuchsgegners vom Ausschaffungszentrum Aarau in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) am Flughafen Zürich per 3. Januar 2023 an (MI-act. 214). Am 23. Dezember 2022 ging beim MIKA ein zweites Haftentlassungsgesuch des Gesuchsgegners ein (MI-act. 245 ff.), welches -3- der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil WPR.2022.93 vom 5. Januar 2023 abwies (MI-act. 295 ff.). Am 11. Januar 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids aus der Schweiz weg (MI-act. 311 ff.). B. Am 16. Januar 2023 gewährte das MIKA den Gesuchsgegnern das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere sechs Monate (MI-act. 323 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde ihm die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für sechs Monate bis zum 26. Juli 2023, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und die Gesuchsgegner befragt. D. Die Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3, act. 34): 1. Der Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Herr A. sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Herrn A. sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu bestellen bzw. sei der Sprechende in dieser Funktion zu bestätigen. 3. Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem amtlichen Rechtsvertreter sei eine angemessene Entschädigung zu zuzusprechen. -4- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 26. Januar 2023 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.79 vom 28. Oktober 2022; MI-act. 131 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 20. Januar 2023 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 328 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es die Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -5- Bereits am 29. Juli 2022 wurde ein Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner erlassen (MI-act. 19 ff.). Die Wegweisung wurde im Entscheid des SEM vom 11. Januar 2023 bestätigt (Mi-act. 311 f.). 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich. Anlässlich der Haftverhandlung hat der Gesuchsgegner zum wiederholten Mal erklärt, dass er auf keinen Fall bereit sei, nach Russland auszureisen, indessen hat er erkennen lassen, dass er, sofern eine solche Möglichkeit besteht, bereit ist, in die Ukraine auszureisen. Der an der Verhandlung anwesende Vertreter des MIKA hat dazu erklärt, dass eine Ausschaffung in die Ukraine nicht von vornherein als unmöglich erscheine und er umgehend die erforderlichen Abklärungen vornehmen werde. Unter diesen Umständen erscheint der Vollzug der Wegweisung offensichtlich nicht als undurchführbar. 3. Der mit Urteil vom 28. Oktober 2022 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (vgl. WPR.2022.79, Erw. II/3; MI-act. 135). Dies gilt zunächst für die im Vordergrund stehende Ausschaffung nach Russland. Der Gesuchsgegner weigert sich nach wie vor, im Hinblick auf eine Rückreise nach Russland mit den schweizerischen Behörden zu kooperieren; insbesondere ist er nicht bereit, seinen offenbar in Deutschland befindlichen russischen Reisepass zu beschaffen. Im Gegenteil bestehen sogar Anzeichen dafür, dass er Anweisungen dazu gegeben hat, diesen zu vernichten (vgl. Mi-act. 324). Aber auch hinsichtlich der erstmals anlässlich der Verhandlung vor dem Einzelrichter ausführlich besprochenen allfälligen Möglichkeit einer Rückschaffung in die Ukraine ist das Vorliegen eines Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 bzw. 4 AIG zu bejahen. Zum einen hat der Gesuchsgegner seit seiner Inhaftierung im Oktober 2022 auch im Hinblick auf diese Möglichkeit nicht mit den schweizerischen Behörden kooperiert, sondern eine solche Kooperation erstmals anlässlich der Verhandlung vor dem Einzelrichter in Aussicht gestellt. Zum andern werden die Abklärungen im Hinblick auf diese Möglichkeit, soweit erkennbar, einige Zeit in Anspruch nehmen (mind. ein bis zwei Monate) und es ist nach dem gesamten bisherigen Verhalten des Gesuchsgegners davon auszugehen, dass er während dieser Zeit sich nicht den schweizerischen Behörden zur Verfügung halten, sondern unmittelbar nach seiner Entlassung untertauchen würde. -6- 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 34). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 27. Oktober 2022 – 26. Januar 2023). Die sechsmonatige Frist wird damit am 26. April 2023 enden und die Haft kann längstens bis zum 26. April 2024 verlängert werden. 6.3. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von sechs Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Die Identität des Gesuchsgegners steht fest (Protokoll S. 2, act. 33). Das Gesuch des Gesuchsgegners um Asyl wurde abgewiesen. Gemäss Angaben des Gesuchsellers stehen alle Möglichkeiten für eine Ausschaffung offen (Protokoll S. 34, act. 3). Der Gesuchsteller begründet die Haftverlängerung um sechs Monate damit, dass die Behandlung einer allfälligen Beschwerde gegen den abweisenden Asylentscheid durch das Bundesverwaltungsgericht einige Zeit in Anspruch nehmen würde und deshalb eine ausreichend lange Haftdauer vorzusehen sei. Die solchermassen begründete Haftverlängerung um sechs Monate erweist -7- sich als offensichtlich zu lang. Zum einen ist trotz entsprechender Äusserungen des Gesuchsgegners noch nicht klar, ob er tatsächlich eine Beschwerde gegen den Asylentscheid erheben wird. Zum andern erscheint es entgegen dem Gesuchsteller nicht als wahrscheinlich, dass im Fall, dass der Gesuchsgegner tatsächlich mit Beschwerde gegen den abweisenden Asylentscheid vom 11. Januar 2023 ans Bundesverwaltungsgericht gelangt, dieses länger als ein bis zwei Monate für die Behandlung des Rechtsmittels benötigen würde – dies zumal auch angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den Entscheid betreffend Gewährung bzw. Verweigerung des Schutzstatus S (Beschwerde vom 2. September 2022, Urteil vom 25. Oktober 2022) nicht einmal zwei Monate benötigte. Unter diesen Umständen erweist sich die angeordnete Haftverlängerung um sechs Monate als unverhältnismässig und rechtfertigt es sich, die Haft einstweilen (erst) um drei Monate zu verlängern. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Die Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Die mit Urteil vom 28. Oktober 2022 bestätigte amtliche Rechtsvertreterin bleibt im Amt und kann ihre Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2022.79 einreichen. IV. 1. Die Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). -8- 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA den Gesuchsgegnern daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021) . Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 16. Januar 2023 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 26. April 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegner ihre detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2022.79 einzureichen. Zustellung an: die Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 27. Januar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Berger Bayindir