Auch wenn sich der Gesuchsgegner nicht dauernd bei seinem Vater aufgehalten hat und anlässlich einer Polizeikontrolle nicht angetroffen werden konnte, kann daraus nicht unbesehen auf ein Untertauchen geschlossen werden. Vielmehr hätte das MIKA den Gesuchsgegner, wie dies sonst üblich ist, schriftlich vorladen müssen. Erst wenn auch dies und allenfalls eine erneute Kontrolle durch die Kantonspolizei erfolglos gewesen wäre, hätte das MIKA auf ein Untertauchen schliessen dürfen.