Am 17. September 2021 ordnete das MIKA eine Hausdurchsuchung an, um den Gesuchsgegner zwecks Zuführung zum SEM anzuhalten (MIact. 744 f.). Gemäss Mitteilung der Kantonspolizei Aargau vom 28. September 2021 habe der Aufenthaltsort des Gesuchsgegners nicht eruiert werden können. Zudem gab die Kantonspolizei an, der Gesuchsgegner wohne, gemäss Angaben seines Vaters, nicht mehr bei ihm (MI-act. 750). In der Folge schrieb das MIKA den Gesuchsgegner am 7. Januar 2022 rückwirkend per 2. August 2020 als "untergetaucht" aus (MI-act. 756 f.). Anlässlich der heutige Verhandlung führte der Gesuchsgegner aus, er habe in dieser Zeit bei seinem Vater gelebt.