Der Gesuchsgegner äusserte sich anlässlich des Ausreisegespräches vom 16. Mai 2020 sowie anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffung vom 27. März 2023 dahingehend, er sei bereit, die Schweiz selbständig zu verlassen und in den Kongo zurückzukehren (MI-act. 665, 902). Die Bereitschaft des Gesuchsgegners, die Schweiz zu verlassen und in die DRK auszureisen, zeugt somit grundsätzlich nicht davon, dass er sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen wird. Jedoch muss für die Beurteilung der Untertauchensgefahr auf das gesamte bisherige Verhalten des Gesuchsgegners abgestellt werden, insbesondere auch auf sein Verhalten gegenüber den Behörden.